Tipps
GEZ Befreiung für StudentenStudenten haben die Möglichkeit sich von der Zahlung der Rundfunkgebühren (monatlich 5,76 € für Radio und 17,98 € für Radio und Fernsehen) befreien zu lassen, bzw. sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht entbunden.
Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung gilt seit dem 01.04.2005 nur noch für Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Berufsausbildungsförderung nach dem Vierten Kapitel Fünfter Abschnitt SGB III (§§ 57– 76) oder Ausbildungsgeld nach § 97 ff. SGB III in Verbindung mit § 104 SGB III und die gleichzeitig nicht im elterlichen Haushalt leben.
Die Möglichkeit für nicht BAföG-berechtigte Studenten, sich auf Grund geringen Einkommens befreien zu lassen besteht nicht mehr.
Anträge auf Befreiung sind mit der beglaubigten Kopie des BAföG-Bescheids an die GEZ selbst (GEZ, 50656 Köln) zu richten und müssen jährlich neu gestellt werden. Eine Befreiung kann bei folgenden Nachweisen nicht erteilt werden: Schul- oder Studienbescheinigung, Unterhaltsbescheinigung der Eltern, Ausbildungsvertrag u.ä.
Studenten, die während der Ausbildungszeit bei ihren Eltern wohnen, sind nicht zur Anmeldung ihrer Geräte verpflichtet, sofern das Einkommen des Studenten unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige liegt und die Eltern ihre Rundfunkgeräte angemeldet haben.
Seit dem 01.01.2007 sind auch für neuartige Rundfunkgeräte Gebühren zu zahlen. Sie werden nur in Höhe von 5,76 € fällig, wenn bislang keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind.
Neuartige Rundfunkgeräte sind z. B.:
FamilienversicherungDie Möglichkeit der Familien-Krankenversicherung (Familien-KKV) bei Ableistung des Wehr- und Zivildienstes verlängert sich auch um die Dauer dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen die Krankenversicherer diese Tatsache leugnen und so versuchen, Studenten früher in eine eigene kostenpflichtige Krankenversicherung zu "zwingen".
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