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GEZ Befreiung für Studenten

Studenten haben die Möglichkeit sich von der Zahlung der Rundfunkgebühren (monatlich 5,76 € für Radio und 17,98 € für Radio und Fernsehen) befreien zu lassen, bzw. sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht entbunden.
Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung gilt seit dem 01.04.2005 nur noch für Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder  Berufsausbildungsförderung nach dem Vierten Kapitel Fünfter Abschnitt SGB III (§§ 57– 76) oder Ausbildungsgeld nach § 97 ff. SGB III in Verbindung mit § 104 SGB III und die gleichzeitig nicht im elterlichen Haushalt leben.
Die Möglichkeit für nicht BAföG-berechtigte Studenten, sich auf Grund geringen Einkommens befreien zu lassen besteht nicht mehr.
Anträge auf Befreiung sind mit der beglaubigten Kopie des BAföG-Bescheids an die GEZ selbst (GEZ, 50656 Köln) zu richten und müssen jährlich neu gestellt werden. Eine Befreiung kann bei folgenden Nachweisen nicht erteilt werden: Schul- oder Studienbescheinigung, Unterhaltsbescheinigung der Eltern, Ausbildungsvertrag u.ä.
Studenten, die während der Ausbildungszeit bei ihren Eltern wohnen, sind nicht zur Anmeldung ihrer Geräte verpflichtet, sofern das Einkommen des Studenten unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige liegt und die Eltern ihre Rundfunkgeräte angemeldet haben.
Seit dem 01.01.2007 sind auch für neuartige Rundfunkgeräte Gebühren zu zahlen. Sie werden nur in Höhe von 5,76 € fällig, wenn bislang keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind.
Neuartige Rundfunkgeräte sind z. B.:
  • PCs und Notebooks, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über das Internet empfangen.
  • PDAs und MDAs/Smartphones, die Rundfunk ausschließlich über das Internet oder UMTS empfangen.
  • Server, wenn sie ohne besonderen technischen Aufwand an das Internet angeschlossen werden können.
  • UMTS- und WLAN-Handys, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über UMTS oder das Internet empfangen.
 

Familienversicherung

Die Möglichkeit der Familien-Krankenversicherung (Familien-KKV) bei Ableistung des Wehr- und Zivildienstes verlängert sich auch um die Dauer dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen die Krankenversicherer diese Tatsache leugnen und so versuchen, Studenten früher in eine eigene kostenpflichtige Krankenversicherung zu "zwingen".

 

Der RCDS weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass diese Verlängerungs-Regelung weiterhin Bestand hat und Studenten auf die Verlängerung ihres Verbleibs in der Familien-KKV für die zuvor geleisteten 9 bzw. 10 Monate Wehr-/Zivildienst bestehen können.

 

Jeder Student muss gegenüber seiner Hochschule eine Krankenversicherung nachweisen. Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr.9 SGB V unter die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen.

Das heißt, jeder Student muss sich zu Beginn seines Studiums selbst gesetzlich versichern. Die studentische Krankenversicherung wird bei den meisten Versicherern angeboten und kostet ca. 47 € monatlich. Der Pflegeversicherungsbeitrag beläuft sich auf 9,09 € ohne Kinder und 7,92 € mit Kindern.

 

Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung. Die Entscheidung für eine der beiden Alternativen ist zu Beginn des Studiums unwiderruflich zu treffen, wobei eine individuelle Abwägung erforderlich ist.

Die für Studenten günstigste Variante der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber mit der Familienversicherung (§ 10 SGB V) getroffen.

Demnach können Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (und ggf. 10 Monate länger) bei ihren Eltern mitversichert sein, wofür dann kein Extra-Beitrag zu zahlen ist.

 

Weitere Informationen zum Thema Versicherung findet ihr auch in unserer Sozial-Info-Broschüre.

 

 


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